Liebe Interessenten steuerlicher Neuigkeiten!
Zuerst einmal wünsche ich Ihnen zum Jahreswechsel viel Glück, Erfolg und vor allem Gesundheit!
Was mich betrifft, so habe ich mich vom Brexit nicht abschrecken lassen und mich einige Zeit in London mit dem englischen Steuerrecht beschäftigt. Sollten Sie also eine (steuerliche) Verbindung mit UK haben oder allgemeine Fragen zu diesem Thema, kann ich Ihnen diese sehr gerne beantworten.
Doch auch in Österreich hat sich in letzter Zeit steuerlich einiges getan. In diesem Newsletter möchte ich Sie über ein paar interessante Neuerungen informieren bzw. auch kurz auf häufig gestellte allgemeine Fragen näher eingehen.
GmbH – ja oder nein:
Je nach Höhe der jährlichen Einkünfte kann es sich für einen Einzelunternehmer durchaus auszahlen, über die Gründung einer GmbH nachzudenken. Durch Gegenüberstellung der “normalen” Tarifbesteuerung (Staffelung von 0 % bis 55 %) mit der GmbH-Steuerbelastung (25 % Körperschaftsteuer + 27,5 % Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen) kann man dadurch – zumindest steuerlich – leichter zu einer Entscheidung kommen.
Behandlung von PKWs:
Die Absetzbarkeit von Kosten im Zusammenhang mit einem PKW ist maßgeblich davon abhängig, mit welchem Ausmaß eine betriebliche Nutzung vorliegt. Bei einer überwiegend betrieblichen Nutzung können tatsächliche Kosten wie Abschreibungen bzw. Leasingraten sowie auch laufende Betriebskosten (im Ausmaß der betrieblichen Nutzung) als Aufwendungen berücksichtigt werden. Bei überwiegend privater Nutzung besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Verrechnung von Kilometergeld (mittels Fahrtenbuch) und dem Ansetzen der tatsächlichen Kosten. Im Zusammenhang mit PKWs gilt es auch immer die Luxustangente zu beachten.
Spenden ab 2017:
Ab 2017 muss der Zahler, der die Zahlung als Sonderausgabe berücksichtig haben möchte, dem Zahlungsempfänger – z.B. Spendenorganisation, Feuerwehr, Kirchenbeitragsstelle – seinen Vor- und Nachnamen sowie sein Geburtsdatum, bekannt geben. Ohne Bekanntgabe dieser Daten können Spenden als Sonderausgaben in der Veranlagung nicht mehr berücksichtigt werden.
Anlegerwohnungen:
Bei der Überlegung, sich eine Anlegerwohnung anzuschaffen, gibt es aus steuerlicher Sicht einige Punkte, die man nicht außer Acht lassen sollte. Hierbei sollte man sich bereits im Vorhinein die laufende Steuerbelastung ausrechnen bzw. sich auch über die Art der laufenden Gewinnermittlung (Privat- oder Betriebsvermögen) Gedanken machen. Interessant kann auch die Frage des Vorsteuerabzuges aus Sicht des Käufers sein.
Konteneinsicht durch die Finanz:
Bislang war es so, dass die Finanz insbesondere Girokonten, Sparbücher, Bausparer und Wertpapierdepots nur im Zuge eines Finanzstrafverfahrens einsehen durfte. Mit der Änderung des Bankwesengesetzes müssen nun von Seiten der Bank alle Kapitalabflüssean die Finanz erfasst bzw. gemeldet, werden. Weiters hat die Finanz auch Einsicht in das Kontenregister jedes Steuerpflichtigen. Für eine Kontenöffnung bedarf es “begründeter Zweifel” an der Richtigkeit der Angaben des Abgebepflichtigen.
Sollten Sie Fragen zu obigen Punkten oder anderen steuerlichen Themen haben, können Sie mich gerne jederzeit kontaktieren. Es würde mich sehr freuen, Sie bei Ihren steuerlichen Entscheidungen zu unterstützen. Jede Erstberatung ist kostenlos möglich!
Vergessen Sie nicht: Jeder Arbeitgeber muss für jeden Arbeitnehmer bis spätestens Ende Februar einen Jahreslohnzettel an das Finanzamt übermitteln. Ab diesem Zeitpunkt ist es möglich Ihre Arbeitnehmerveranlagung / Steuererklärung einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Steuerberatung Hackl