Aktueller Einkommensteuertarif

Sehr geehrte Damen und Herren!

Liebe Interessenten der steuerlichen Neuerungen ab 2016!

Zu Beginn des Jahres 2016 wünsche ich Ihnen viel Glück, Erfolg und vor allem Gesundheit!

Auch ich bin dem Motto “Neues Jahr – Neues Glück” gefolgt und habe mich nun endgültig als Steuerberaterin selbständig gemacht.

Um das neue Jahr auch zu einem steuerlich interessanten zu machen, hat sich der österreichische Gesetzgeber in seiner Steuerreform 2016 auch so manches einfallen lassen. Nachfolgend habe ich Ihnen einige wichtige Änderungen der Steuerreform 2016 angeführt:

  • Neuer Einkommensteuertarif: Statt der bisher drei Tarifstufen kommen ab 2016 sechs Tarifstufen zur Anwendung, was insgesamt zu einer Steuerersparnis führt. Bis zu einem Einkommen von EUR 11.000 besteht weiterhin keine Steuerpflicht, allerdings wurde der Spitzensteuersatz auf 55 % (ab 1 Mio.) erhöht.
  • Erhöhung Verkehrsabsetzbetrag: Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird ab 2016 in den Verkehrsabsetzbetrag integriert. Es gibt daher nur noch den Verkehrsabsetzbetrag, der allerdings auf EUR 400 erhöht wird. Gering verdienenden Pendlern steht ab 2016 ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von EUR 690 zu.
  • Erhöhung Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wurde ab 2016 auf EUR 440 erhöht, wenn er nur von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird, oder wahlweise EUR 300 pro Person, wenn er von zwei Steuerpflichtigen (für dasselbe Kind) geltend gemacht wird.
  • Abschaffung Topf-Sonderausgaben: Ausgaben für Versicherungsprämien, Pensionskassen sowie Wohnraumschaffung und -sanierung können ab 2016 nicht mehr geltend gemacht werden. Bis zum Jahr 2020 ist eine Berücksichtigung jedoch weiterhin möglich, wenn die Ausgaben bereits in 2015 berücksichtigt wurden.
  • Belegerteilungspflicht und Belegannahmepflicht: Unternehmer sind ab 2016 dazu verpflichtet, Belege mit bestimmten Mindestinhalten auszustellen und ihren Kunden auszuhändigen. Der Kunde ist verpflichtet, den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten bei sich zu tragen.
  • Erhöhung Kapitalertragsteuer: Der Steuersatz von 25 % kommt nur mehr für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Steuersatz ab 2016 auf 27,5 % angehoben.
  • Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer: Ab 2016 wird der “Grundstückwert” als Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken herangezogen (auch bei Erwerben im Familienverband). Der Steuersatz beträgt zwischen 0,5 % und 3,5 % des Grundstückswertes.
  • Erhöhung Immobilienertragsteuer: Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken werden ab 2016 mit 30 % Immobilienertragsteuer besteuert. Diese Erhöhung betrifft sowohl Grundstücksveräußerungen im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich. Der Inflationsabschlag entfällt zur Gänze.
  • Neuer Umsatzsteuersatz von 13 %: Der ermäßigte Steuersatz von 10 % erhöht sich für bestimmte Umsätze auf 13 %. Der neue Steuersatz gilt ab 2016 auch für Ab-Hof-Verkauf von Wein, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie Beherbergungen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen.

Sollten Sie Fragen zu obigen Punkten oder anderen steuerlichen Themen haben, können Sie mich gerne kontaktieren. Eine Erstberatung ist kostenlos bei mir möglich. Bei Beauftragung erhalten alle Empfängerinnen und Empfänger dieses Newsletters 30 % Sonderrabatt auf die normalen Tarife.

Vergessen Sie nicht: Ihre Arbeitnehmerveranlagung / Ihre Steuererklärung für 2015 ist in Papierform bis spätestens 30. April 2016 beim Finanzamt abzugeben bzw. elektronisch bis spätestens 30. Juni 2016 über FinanzOnline einzureichen.

Mit freundlichen Grüßen,

Steuerberatung Hackl

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