Liebe Interessenten steuerlicher Entwicklungen!
Zu Sommerbeginn wünsche ich Ihnen viele Sonnenstunden und erholsame Urlaubstage!
Auch ich bin schon gut in den Sommer gestartet: Seit Anfang Juli habe ich mein eigenes Büro in der Weststeiermark eröffnet und stehe ab sofort sehr gerne für persönliche Gespräche sowohl in Wien als auch in Langegg an der Schilcherweinstraße zur Verfügung! Für einen persönlichen Beratungstermin bitte ich Sie um vorherige Terminabsprache.
Damit uns jedoch auch in steuerlicher Hinsicht nicht langweilig wird, möchte ich Sie in diesem Newsletter über die Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung 2015 informieren sowie Ihnen aktuelle Entwicklungen im Bereich der Registrierkassenpflicht näher bringen.
1) Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung 2015 und Vorjahre
Arbeitnehmer sind in der Regel nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sofern sie lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (d.h. aus einem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis) beziehen. Jedoch macht es in den meisten Fällen trotzdem Sinn eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben, vor allem dann, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- steuerlich absetzbare Ausgaben in Form von Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen
- schwankende Gehaltsbezüge
- keine ganzjährige Beschäftigung
- Freibetragsbescheid zur Vorlage beim Arbeitgeber
Es wird häufig unterschätzt, dass durch eine Arbeitnehmerveranlagung sehr viel Geld vom Fiskus zurückgeholt werden kann. In ca. 90 % der Fälle führt die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung zu einer Gutschrift! Arbeitnehmerveranlagungen können noch rückwirkend bis zum Jahr 2011 beim Finanzamt eingebracht werden.
2) Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht und sonstige Maßnahmen
Es wurden im Ministerrat vor kurzem einige Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht u.a. zu folgenden Themen beschlossen:
- Kalte-Hände Regelung: Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, sollen diese Umsätze (unabhängig vom restlichen Umsatz) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, sofern sie EUR 30.000 nicht übersteigen.
- Anhebung der Umsatzgrenze auf EUR 30.000: Die Umsatzgrenze wurde für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten wurde einheitlich auf EUR 30.000 angehoben. Ebenso gilt die erhöhte Umsatzgrenze für Buschenschenken, die nicht mehr als 14 Tage im Kalenderjahr geöffnet haben sowie für Vereinskantinen, die nicht mehr als 52 Tage pro Jahr betrieben werden.
- Vereinsfeste, Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Feste von politischen Parteien: Bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden im Jahr (bisher 48 Stunden) sollen solche Feste von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden. Bei kleinen Vereinsfesten soll zudem eine Zusammenarbeit zwischen Gastronomie und gemeinnützigen Vereinen möglich sein, ohne dass die steuerliche Begünstigung des Vereins verloren geht.
- Sonstiges: Im Sinne der Unterstützung der heimischen Wirtschaft soll für kurzfristig unentgeltlich aushelfende Familienangehörige künftig gelten, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis sondern um „familienhafte Mithilfe“ handelt.
Laut Information der Finanzverwaltung ist geplant, mit den Prüfungen der Registrierkassenpflicht ab Juli 2016 zu beginnen. Zunächst werden die Registrierkassen im Rahmen der normalen Außenprüfung mitgeprüft, ab Herbst sind dann jedoch auch verstärkt Prüfungen mit Unterstützung der Finanzpolizei vorgesehen.
Sollten Sie Fragen zu obigen Punkten oder anderen steuerlichen Themen haben, können Sie mich gerne kontaktieren. Es würde mich sehr freuen, Sie bei Ihren steuerlichen Entscheidungen zu unterstützen. Eine Erstberatung ist kostenlos möglich!
Mit sommerlichen Grüßen,
Steuerberatung Hackl