Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Zum Jahresbeginn wünsche ich Ihnen allen viel Glück, Erfolg und vor allem Gesundheit! Ich freue mich darauf, Sie auch heuer bei finanziellen, wirtschaftlichen und steuerlichen Entscheidungen beraten und unterstützen zu dürfen!

Durch meinen Aufenthalt in London konnte ich nun auch einige Erfahrung im internationalen Steuerrecht sammeln. Mittlerweile bin ich aber wieder gut in Österreich angekommen. Meine beiden Büros in der Weststeiermark und in Wien sind für Sie geöffnet und ich würde mich über einen persönlichen Besuch sehr freuen!

In diesem Newsletter möchte ich Sie zum Jahresanfang über wichtige Termine und Abläufe im Zusammenhang mit der Abgabe Ihrer Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung für 2017 informieren.

Arbeitnehmerveranlagung:

Sollten Sie die Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung erfüllen, so wird Ihnen das Finanzamt in der zweiten Jahreshälfte 2018 automatisch einen Bescheid über die erfolgte Veranlagung 2017 zustellen. Eine daraus resultierende Gutschrift wird Ihnen ebenfalls automatisch auf Ihr Bankkonto überweisen.

Davon sind vor allem Personen betroffen, die ausschließlich unselbständige Einkünfte beziehen und keine Verpflichtung zur Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung haben. Durch die automatische Veranlagung wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer rückerstattet bzw. können auch Absetzbeträge im Nachhinein berücksichtigt werden.

Falls Sie jedoch weitere Ausgaben absetzen möchten, die dem Finanzamt nicht bekannt sind, können Sie das grundsätzlich über die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung bis zu 5 Jahre im Nachhinein tun. Arbeitnehmerveranlagungen können daher im Kalenderjahr 2018 noch rückwirkend bis zum Jahr 2013 beim Finanzamt eingebracht werden.

Es wird häufig unterschätzt, dass durch die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung sehr viel Geld vom Finanzamt zurückgeholt werden kann. In ca. 90 % der Fälle führt die Abgabe zu einer Gutschrift!

Steuererklärung:

Sollten Sie neben Ihren unselbständigen Bezügen noch andere Einkünfte haben oder überhaupt ausschließlich selbständig tätig sein, so unterliegen Sie der Verpflichtung eine Steuererklärung abzugeben. Dieser Verpflichtung ergibt sich auch dann, wenn Sie vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert werden.

Für das Jahr 2017 ist die Steuererklärung in Papierform bis spätestens 30. April 2018 beim Finanzamteinzubringen und über FinanzOnline bis spätestens 30. Juni 2018. Grundsätzlich fordert das Finanzamt aber dazu auf, die Steuererklärungen elektronisch abzugeben, sofern dies dem Steuerpflichtigen zumutbar ist.

Jahreslohnzettel:

Jeder Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, für jeden seiner Arbeitnehmer bis spätestens 28. Februar 2018 einen Jahreslohnzettel für 2017 an das Finanzamt zu übermitteln. Ab diesem Zeitpunkt ist es auch möglich eine Vorberechnung der zu erhaltenden Gutschrift oder Nachzahlung im FinanzOnline durchzuführen.

Pensionisten:

Pensionisten, die auf Grund ihrer geringen Pension keine Lohnsteuer im Jahr 2017 gezahlt haben, erhalten auf Basis der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung in der zweiten Jahreshälfte 2018 automatisch einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge zurück, jedoch höchstens 110 Euro.

Sollten Sie Fragen zu oben genannten Informationen oder anderen steuerlichen Themen haben, so können Sie mich jederzeit gerne kontaktieren. Bei der Umsetzung einer steueroptimalen Lösung bin ich Ihnen sehr gerne behilflich. Eine Erstberatung ist kostenlos möglich.

Mit freundlichen Grüßen,

Steuerberatung Hackl


Call Now Button